SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Balkanschnauzen e.V.“ (nachfolgend „Verein“ genannt).

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen zum Schutz der Tiere und Verminderung des Tierleids auf internationaler Ebene.

Tierschutz darf durch staatliche Grenzen nicht beeinträchtigt oder behindert werden. In einem zusammenwachsenden Europa muss dem Schutz der Tiere ein hoher Stellenwert beigemessen werden. Insbesondere widmet der Verein sich der Aufgabe, Tiere im europäischen Raum, im Speziellen im Balkanraum, vor Leid, Misshandlungen und Tötungen zu bewahren, ihnen ein artgerechtes Leben zu ermöglichen und ihre Lebensbedingungen durch gezielte Maßnahmen und Förderung zu verbessern.

Der Zweck des Vereins ist die Rettung, medizinische Versorgung und Vermittlung hilfsbedürftiger Tiere vor allem im Balkanraum, sowie die Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit im Sinne des Tierschutzes.

  1. Tierschutz im In- und Ausland, besonders in Süd-Ost-Europa;;
  2. Die Kastration und Sterilisierung von Straßen- und Besitzerhunden im Ausland zur Eindämmung der unkontrollierten Vermehrung;
  3. Information und Aufklärung der Bevölkerung sowie weiterer Zielgruppen wie Gemeinden, Schulen und Initiativen zum Thema Tierschutz, artgerechte Tierhaltung und Tierwohl;
  4. Die Unterstützung von Tierheimen bzw. Gnadenhöfen oder ähnliche Einrichtungen im In- und Ausland ohne die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen;
  5. Bau von Tierheimen bzw. Gnadenhöfen oder ähnlichen Einrichtungen im In- und Ausland ohne die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen;
  6. Die Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen und medizinischen Versorgung der aufgegriffenen Tiere sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und -seuchen;
  7. Die Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere;
  8. Die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für die in Not geratenen Tiere weltweit;
  9. Die Vermittlung von herrenlosen, hilfsbedürftigen, kranken, gehandicapten Abgabetieren, insbesondere Hunden, an solche Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung glaubhaft erkennen lassen, ohne Verfolgung von wirtschaftlichem Interesse;
  10. Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke durch die Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Tierschutzvereinen bzw. Organisationen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vom Verein beauftragte Mitglieder und andere beauftragte Dritte können eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG erhalten (Ehrenamtspauschale). Jedes Vereinsmitglied kann in Ausnahmefällen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen, geltend machen. Hierzu gehören insbesondere Reise-, Porto- und Telefonkosten. Über die Bewilligung entscheidet der gesetzliche Vorstand. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom gesetzlichen Vorstand können Pauschalen festgelegt werden. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne § 57 AO verwirklichen.

Der Verein wird auch als Förderkörperschaft i.S. des § 58 Nr. 1 AO tätig. Dafür kann er beschaffte finanzielle und/oder sachliche Mittel zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken, zum Teil an andere inländische steuerbegünstigte Körperschaften bzw. ausländische Körperschaften (Partnerorganisationen), zweckgebunden für die Förderung des Tierschutzes, weiterleiten.

Der Verein kann Einrichtungen auch in der Form von eigenen juristischen Personen unterhalten und/oder sich an solchen beteiligen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Herkunft der Mittel zur Gründung der Gesellschaft, der Zweck der Gesellschaft und die Zurverfügungstellung von Betriebsgrundlagen nicht gemeinnützigkeitsschädlich sind. Die Beschlussfassung über die Errichtung einer solchen Gesellschaft obliegt der Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche sowie juristische Person durch Beitritt in Beachtung nachfolgender Regelungen werden.

Der Verein hat folgende Mitgliedschaften:

  • Ordentliche, aktive Mitglieder, die sich bereit erklären, durch aktive Mithilfe an den Vereinsaufgaben mitzuwirken. Diese sind insbesondere, aber nicht abschließend, die Durchführung von Tiervermittlungen im europäischen Raum, Organisation und Durchführung von Vor- und Nachkontrollen der neuen Tierbesitzer, Erstellung und Pflege der Vereinswebsite, Präsentation des Vereins in den sozialen Medien sowie weitere Öffentlichkeitsarbeit, Finanzadministration, Fundraising, Netzwerkarbeit. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht, Antrags- und aktives sowie passives Wahlrecht. Ordentliche Mitglieder leisten darüber hinaus keine regelmäßigen finanziellen Beiträge an den Verein. Ihnen steht es aber frei, den Verein durch Geld- oder Sachspenden jederzeit freiwillig zu unterstützen.
  • Fördermitglied sind solche Personen, die bereit sind, Ziel und Zweck des Vereins durch die Zahlung eines monatlichen Förderbeitrags (§ 6) zu unterstützen. Fördermitglieder haben weder ein Stimm- und Antragsrecht noch ein aktives oder passives Wahlrecht.

Ein Wechsel der Mitgliedschaft ist jederzeit durch Mitteilung in Textform an mindestens ein Mitglied des  Vorstands möglich.

Ordentliche, aktive Mitglieder können die aktive Mithilfe für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen am Stück, pro Kalenderjahr jedoch nicht mehr als insgesamt zehn Wochen ruhen lassen. Im Einzelfall kann ein ordentliches Mitglied in Abstimmung mit dem Vorstand auch längere Zeiträume inaktiv sein. Soweit ein ordentliches, aktives Mitglied für längere Zeit nicht aktiv mithilft, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschließen. Alternativ kann der Vorstand dem Mitglied den Wechsel in eine Fördermitgliedschaft anbieten.

Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt durch Ausfüllen eines Mitgliedschaftsantrags, der entweder über ein Onlineformular ausgefüllt oder formlos per E-Mail an den Vorstand gesendet werden kann. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen in Textform mitgeteilt werden.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung zu respektieren, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und eventuellen Umlagen rechtzeitig zu entrichten sowie die Anordnungen des Vorstands zu respektieren.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss. Bereits gezahlte Förderbeiträge werden weder voll noch anteilig erstattet.

Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds kann jederzeit mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende durch in Textform abzugebende Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erklärt werden.

Der Austritt eines Fördermitglieds kann mit einer Frist von einer Woche zum Ende eines Monats erfolgen. Der Austritt erfolgt durch in Textform abzugebende Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Den Ausschluss aus dem Verein kann der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere, aber nicht ausschließlich vor,

  • bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen bzw. den sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten,
  • bei einem den Verein schädigenden Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,
  • bei Störung des Vereinsfriedens, oder
  • wenn das Mitglied die Interessen des Tierschutzes grob verletzt.

Jedes Mitglied kann einen Ausschlussantrag stellen.

Im Rahmen des Ausschlussverfahrens ist dem Betroffenen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der konkrete ihm vorgeworfene Sachverhalt bekannt zu geben. Dabei ist dem Betroffenen eine Frist von vierzehn Tagen einzuräumen, um hierzu Stellung zu nehmen. Der Betroffene ist darüber zu informieren, dass nach Verstreichen der vorgenannten Frist das rechtliche Gehör gewahrt wurde und eine Entscheidung ohne seine Stellungnahme getroffen werden kann. Die Kommunikation unterliegt keiner besonderen Form. Es ist dabei aber sicherzustellen, dass dem Betroffenen der vorgeworfene Sachverhalt zur Kenntnis gelangt.

Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss durch Beschluss in einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss des Vorstands ist zu Protokoll zu geben und schriftlich zu begründen. Der Beschluss muss den Zeitpunkt nennen, zu dem der Ausschluss wirksam wird. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen auf geeignete Weise mitzuteilen. Das Mitglied ist darüber zu belehren, dass es gegen den Beschluss innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung beim Vorstand in Textform Beschwerde einlegen kann.

Über die Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied kann diese Abstimmung bei der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich beantragen. Legt der Betroffene keine Beschwerde ein, wird der Ausschluss nach Ablauf der Beschwerdefrist wirksam.

Wird der Ausschließungsbeschluss einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt, ist der Betroffene bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses von der Teilnahme an Mitgliederversammlungen ausgeschlossen. Gehört der Betroffene weiteren Organen an, gilt dies auch für diese Organe.

Der Vorstand behält sich zudem vor, ein Mitglied von der Mitgliedschaft auszuschließen, sollte dieses nach mehrfacher Aufforderung je nach Art der Mitgliedschaft entweder seiner Pflicht zur aktiven Mithilfe bei den Vereinsaufgaben oder zur Erbringung des Förderbeitrags nicht nachkommen.

Für den Ausschluss eines Organmitglieds ist das Organ zuständig, das für die Bestellung des Organmitglieds verantwortlich ist.

§ 6 Förderbeiträge

Von den Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrages und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt. Der Vorstand ist ermächtigt, in Not- und Härtefällen Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrags zu gewähren.

Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt in den Verein und dann jeweils monatlich zu entrichten.

Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, um den Zweck des Vereins auch in Krisensituationen erfüllen zu können.

 § 7 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert und verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die Datenschutzerklärung des Vereins ist dessen Homepage zu entnehmen bzw. bei diesem anzufordern.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Beim Austritt, bei Streichung von der Mitgliederliste, bei Wahrnehmung des Rechts auf Löschung personenbezogener Daten nach Art. 17 DSGVO und bei Ausschluss werden Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail- Adresse aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten solchermaßen aus dem Verein scheidenden Mitglieder, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem Wirksamwerden des Ausscheidens durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 8 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

  • Den Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

Der vertretungsberechtigte Vorstand des Vereins nach § 26 BGB besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden und dem/der zweiten Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes sollen Vereinsmitglieder sein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Die Vertretung des Vereins obliegt dem/der ersten Vorsitzenden und dem/der zweiten Vorsitzenden. Alle zwei sind einzelvertretungsbefugt. Die Vertretungsbefugnis kann zudem im Einzelfall auf Dritte übertragen werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, bestimmt der restliche Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer bis zur nächsten regulären Vorstandswahl.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch in Textform abzugebende Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

Ein Vorstandsmitglied kann durch Antrag der Mitgliederversammlung abberufen werden. Es bedarf hierzu eines wichtigen Grundes und einer ¾-Mehrheit in der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen einladen.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, erledigt alle Verwaltungsaufgaben und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern diese nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
  • Abschluss und Kündigung von Verträgen aller Art
  • Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
  • Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern
  • Die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Förderbeiträge.
  • Rechtsvertretung der Vereins

Der Vorstand legt intern die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins so zu führen, dass der Vereinszweck verwirklicht wird.

§ 11 Haftung des Vorstands

Der Vorstand haftet dem Verein für einen bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

Ist der Vorstand einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den er bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursacht hat, so kann er vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Der Vorstand haftet nur mit dem Vereinsvermögen und wird von jeglicher Haftung mit seinem Privatvermögen freigestellt.

§ 12 Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand eingeladen. Sie muss mindestens alle drei Jahre stattfinden. Sie muss außerdem stattfinden, wenn 40% der Mitglieder dies in Textform beantragen. Die Mitgliederversammlung kann auch hybrid oder rein virtuell über ein geeignetes Videokonferenzsystem stattfinden. Die Einladung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Die Einladung kann postalisch oder durch elektronische Post erfolgen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn der Brief bzw. die Mail an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse / E-Mail-Adresse gerichtet ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand mit einer Frist von einer Woche einberufen werden, wenn:

  • Das Interesse des Vereins es erfordert, oder
  • Ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand die Einberufung verlangt.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Dringlichkeitsanträge können in der Mitgliederversammlung gestellt werden.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem/r von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmten Versammlungsleiter/in geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen beschließt der Vorstand.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die dem Vorstand in Textform übertragen werden kann. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, in dieser Satzung ist etwas anderes geregelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden. Für eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für Beschlussfassungen im schriftlichen oder digitalen Umlaufverfahren gelten die Mehrheitsregeln für die abgegebenen Stimmen entsprechend. Ein Quorum für die Beteiligung besteht nicht.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  1. Die Festlegung der Grundlinien der Vereinspolitik.
  2. Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
  3. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands.
  4. Die Entlastung des Vorstands.
  5. Die Beschlussfassung über wichtige und grundsätzliche Fragen, soweit sie nicht zur laufenden Geschäftsführung gehören oder keinen Aufschub dulden.
  6. Die Änderung der Satzung.
  7. Die Auflösung des Vereins.

Der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand der Rechenschaftsbericht sowie die Haushaltsplanung für das bevorstehende Geschäftsjahr bekannt zu geben.

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden, aus dem die gefassten Beschlüsse ersichtlich sind. Das Protokoll muss von dem/der ersten Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden, jeweils zusammen mit dem/der Schriftführer/in unterschrieben sein. Es kann von jedem Mitglied des Vereins eingesehen werden.

 § 13 Satzungsänderungen

 Änderungen der Satzung können nur mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.

 § 14 Entschädigungen

Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche oder durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dahingehende Anträge mit einer Begründung seitens des Antragstellers und einer Stellungnahme des Vorstands, von drei Viertel der erschienenen Mitglieder (bei namentlicher Abstimmung) gebilligt werden.

Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder teilnimmt. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Diese neue Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.

Bei Auflösung des Vereins werden die zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

Der Vorstand beschließt darüber, welcher juristischen Person des öffentlichen Rechts oder welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Vereinsvermögen übergeben werden soll. Es braucht hierzu eine absolute Mehrheit.

Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung des Vereins weder Zuwendungen noch sonstige Vermögensvorteile.

Berlin, den 30.09.2024

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